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Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Sie ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen den Beschluss möglich, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren endgültig festgesetzt worden ist. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG verweist nur auf Absatz 2 des § 63 GKG.
4Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet eine Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur gemäß § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwerts erhobenen, von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet. Das ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr greifen die Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen den Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht sie darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss unanfechtbar ist.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).