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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 154/18

Datum:
28.02.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 154/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0228.19E154.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5735/16
Leitsätze:

Indiztatsachen dafür, dass der Eingebürgerte positive Kenntnis im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG etwa von der Totalfälschung der von ihm vorgelegten irakischen Geburtsurkunde hatte, können sich je nach den Umständen des Einzelfalls aus seinen teils pauschalen, teils widersprüchlichen Angaben zur Herkunft dieser Geburtsurkunde ergeben.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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