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Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge unter Beteiligung der Richterin am Oberverwaltungsgericht Rasche-Sutmeier, die an dem Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2018 über das gegen sie gerichtete Befangenheitsgesuch nicht mitgewirkt hat.
3Denn über eine Anhörungsrüge ist in der Spruchkörperbesetzung zu entscheiden, die der aktuellen Geschäftsverteilung entspricht, und nicht in der genauen Besetzung, in welcher der Spruchkörper bei der angefochtenen Entscheidung tätig geworden ist.
4Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2012 ‑ 16 A 1127/12 ‑, NVwZ-RR 2012, 779, juris, Rn. 1 ff.; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Rn. 38 m. w. N.; ebenso BFH, Beschluss vom 12. März 2009 ‑ XI S 22-26/08 ‑, juris, Rn. 2 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 1273/07 ‑, NVwZ-RR 2008, 289, juris, Rn. 26.
5Die nach § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Kläger ergibt sich nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren über ihr Ablehnungsgesuch verletzt hat. Die Kläger zeigen nicht auf, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte. In den Gründen des Beschlusses vom 7. Dezember 2018 ist er ausdrücklich auf den Einwand der Kläger zu einer behaupteten Sachverhaltsunterstellung eingegangen (Seite 3 des Beschlussabdrucks).
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).