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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Keinen dieser Gründe hat der Kläger in seinem Begründungsschriftsatz vom 14. Januar 2019 ausdrücklich benannt. Selbst wenn man in der von ihm geäußerten Rechtsauffassung, durch den beigefügten Auszug aus dem syrischen Personenregister vom 11. Dezember 2018 habe er seine Identität nachgewiesen, eine sinngemäße Rüge des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sieht, weckt dieser Auszug keine solchen Zweifel. Unzutreffend ist insbesondere die Behauptung des Klägers im genannten Schriftsatz, es handele sich um ein vom Auswärtigen Amt beglaubigtes Dokument. Auf das Fehlen des notwendigen Legalisationsvermerks der derzeit stellvertretend zuständigen Deutschen Botschaft Beirut hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 13. Februar 2019 zutreffend hingewiesen. Ebenso hat sie ihn im Schriftsatz vom 21. September 2018 nebst Anlagen auf die Möglichkeiten hingewiesen, wie er sich die zum Identitätsnachweis erforderlichen Dokumente beschaffen kann (Nationalpass, Identitätskarte, legalisierte Geburtsurkunde). Aus dem Begründungsschriftsatz vom 14. Januar 2019 ergibt sich nicht, dass und gegebenenfalls welche Bemühungen in diesem Sinn er unternommen hat.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).