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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 446/18

Datum:
11.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 446/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0411.19A446.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7417/15
Leitsätze:

1. Leben unterhaltsberechtigte Angehörige des Einbürgerungsbewerbers im Ausland, setzt seine Unterhaltsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG voraus, dass er deren Lebensunterhalt am Maßstab deutscher Lebenshaltungskosten bestreiten kann (wie BVerwGE 152, 156, Rn. 14 ff.).

2. Vorsätzlich unvollständige Angaben im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG zu Familienangehörigen können auch dann vorliegen, wenn die Behörde im Formularantrag auf Einbürgerung keine ausdrücklichen Angaben zu im Ausland lebenden Angehörigen, insbesondere zu einer Zweit-Ehefrau verlangt (ähnlich BVerwG FamRZ 2018, 1624, Rn. 34).

3. § 35 Abs. 5 Satz 1 StAG fordert eine selbständige Ermessensentscheidung nur für miteingebürgerte Ehegatten und Kinder.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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