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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 4135/18

Datum:
18.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 4135/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1018.19A4135.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 13297/17
Leitsätze:

Ein wichtiger Grund, der eine Umbettung rechtfertigt, kann sich unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Totenfürsorge im Einzelfall erst dann ergeben, wenn dieses Recht in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (wie ständige Rechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 19 A 2207/11 , juris, Rn. 99 ff.).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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