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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3092/17

Datum:
09.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 3092/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0109.19A3092.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 47/17
Leitsätze:

Der in § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW normierte Vorrang erzieherischer Einwirkungen nach Abs. 2 vor förmlichen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 hindert die Schule nicht, die Stufe der Erziehungsmaßnahmen zu überspringen und sofort eine förmliche Ordnungsmaßnahme nach Abs. 3 auszusprechen, wenn das Fehlverhalten des Schülers nach der fehlerfreien pädagogischen Bewertung der Schule von einem solchen Gewicht ist, dass Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 2 nicht ausreichen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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