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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2303/17

Datum:
23.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2303/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0123.19A2303.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 8151/17
Leitsätze:

1. Im Verfahren über die Aufnahme in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule ist die Gemeindezugehörigkeit kein zulässiges Aufnahmekriterium im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.

2. Das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I verlangt, dass die Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten.

3. Hat der Schulleiter anhand eines sachgerecht und zweckmäßig festgelegten Schwellenwerts (Notendurchschnitts) je eine Gruppe von leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Schülern gebildet, gebietet der Grundsatz der Leistungsheterogenität, dass aus beiden Leistungsgruppen gleich viele Schüler auszuwählen sind, sofern nicht ausnahmsweise besondere Gründe für ein Abweichen vorliegen.

4. Zieht der Schulleiter das Aufnahmekriterium „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I) bei der Aufnahmeentscheidung heran, hat er das Geschlechterverhältnis der Aufnahmen so weit auszugleichen, wie es ihm das Geschlechterverhältnis der Anmeldungen ermöglicht.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule I.            vom 13. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. April 2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 4. Februar 2017 auf Aufnahme ihres Sohnes D.        unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu ¼ und das beklagte Land zu ¾.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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