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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1999/16

Datum:
27.02.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 1999/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0227.19A1999.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5873/14
Leitsätze:

1. In einem Antragsverfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG finden die Amtsermittlungspflichten von Behörde und Gericht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze in den Mitwirkungspflichten des Antragstellers aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

2. § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG setzt das nach § 24 VwVfG im Verwaltungsverfahren regelmäßig anzuwendende Beweismaß der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit herab auf dasjenige der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

3. An den Beweiswert von als ausländische öffentliche Urkunden im Sinn des § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO vorgelegten Dokumenten ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn es um nach 1990 in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ausgestellte Urkunden geht.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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