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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1782/17

Datum:
27.02.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 1782/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0227.19A1782.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 5339/17
Leitsätze:

1. § 5 Abs. 6 ESchVO NRW dient allein dem Zweck, solchen Personen den Erwerb der für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Unterrichtspraxis zu ermöglichen, die die Voraussetzungen für einen Zugang zu diesem Verfahren im Übrigen erfüllen.

2. Eine Staatsprüfung (hier: Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien) ist keine „Hochschulabschlussprüfung“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c ESchVO NRW.

3. Es ist mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht zu vereinbaren, wenn einem Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an einer bestimmten Schulform das Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO NRW für ein „schulformfremdes“ Lehramt verschlossen bleibt.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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