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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1455/18

Datum:
07.06.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1455/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0607.19A1455.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2543/15
Leitsätze:

1. Dem Fachbereich einer Hochschule erwächst aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Verpflichtung, seine Entscheidungen über die Entziehung von Doktorgraden wegen Plagiatsstellen in Dissertationen an der Entziehungspraxis anderer Hochschulen auszurichten.

2. Maßgeblich für das Vorliegen einer Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten Promotionsleistung ist deren objektives Vorliegen im Zeitpunkt der Aushändigung der Promotionsurkunde, nicht hingegen, ob einer der Gutachter das Verhalten des Doktoranden bei nachträglicher Konfrontation mit Plagiatsstellen seinerseits als Täuschung bewertet.

3. Eine zusätzliche Prüfung der qualitativen Erheblichkeit von Plagiatsstellen für die wissenschaftliche Aussagekraft der Dissertation ist entbehrlich, wenn feststeht, dass der Doktorand über die Eigenständigkeit seiner Arbeit getäuscht hat (wie BVerwGE 159, 148, Rn. 47).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

 
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