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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1343/18

Datum:
29.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1343/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0429.19A1343.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 2090/12
Leitsätze:

Eine Vorbefassung mit der Sache in einem früheren Rechtszug im Sinn des § 41 Nr. 6 ZPO ist nur gegeben, wenn die frühere Tätigkeit als erkennender Richter gerade die angefochtene Entscheidung betrifft, die der Beurteilung des Rechtsmittelgerichts unterliegt. Eine vorbereitende Mitwirkung an einer anderen Entscheidung als der angefochtenen reicht nicht aus.

 
Tenor:

Der Nichtigkeitsantrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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