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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1154/18

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1154/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.19A1154.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 6842/15
Schlagworte:
Staatsprüfung Lehramt Prüfling Lehramtsanwärter Unterrichtspraktische Prüfung Begründung Bekanntgabe Information Mündliche Prüfung Rechtsschutz
Leitsätze:

1. Für den Informationsanspruch des Lehramtsanwärters, vom Prüfungsausschuss die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 32 Abs. 8 OVP) mitgeteilt zu bekommen, sind die vom BVerwG für mündliche Prüfungen aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar (siehe BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185, juris, Rn. 19 ff.).

2. Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings, dass der Prüfungsausschuss die Bewertung seiner Leistungen in der Unterrichtspraktischen Prüfung begründet, hängt davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere wann er eine Begründung verlangt, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung.

3. Zur Wahrung wirksamen Rechtsschutzes ist es nicht geboten, die Noten der Unterrichtspraktischen Prüfungen in jedem Falle, d. h. auch ohne eine entsprechende Bitte des Lehramtsanwärters zu begründen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

 
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