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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 907/19

Datum:
17.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 907/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1017.18B907.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 398/19
Schlagworte:
Zweckwechsel
Normen:
AufenthG § 16 Abs. 4 Satz 2; AufenthG § 16 Abs. 6
Leitsätze:

1. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist an dem konkret betriebenen Studium und nicht etwa an dem abstrakten Aufenthalts-zweck „Studium“ zu orientieren (Festhaltung an der bisherigen Rechtsprechung).

2. Zum Vorliegen eines Zweckwechsels im Falle des Studiengangwechsels in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums (Ziffer 16.2.5 der AVV zum AufenthG).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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