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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 643/19

Datum:
01.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 643/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0701.18B643.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3019/18
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Visum
Normen:
AufenthG § 31 Abs. 1
Leitsätze:

Ein nationales Visum zum Ehegattennachzug ist kein verlängerungsfähiger Aufenthaltstitel im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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