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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 176/19

Datum:
08.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 176/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0508.18B176.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 1566/18
Leitsätze:

1. Die Ankündigung der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Abschiebung des Aus-länders von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 456a Abs. 1 StPO abzusehen, begründet ein die Anordnung des Sofortvollzugs einer Ausweisung rechtfertigendes öffentliches Interesse.

2. Die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht in der Regel jedenfalls dann im Einklang mit Art 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG, wenn sie mit einer aus spezialpräventiven Zwecken erlassenen Ausweisungsverfügung verbunden ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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