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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 4750/18

Datum:
11.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 4750/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0111.18A4750.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 4918/17
Schlagworte:
Ausweisungsinteresse Regelerteilungsvoraussetzung Rechtsverstoß
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; § 27 Abs. 3 Satz 2; § 53 Abs. 1; § 54 Abs. 2 Nrn. 1; und 2; § 54 Abs. 2 Nr. 9; § 95 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Straftaten können auch dann ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (Verstoß gegen Rechtsvorschriften) begründen, wenn die (ggf.) verhängte Strafe nicht das in § 54 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannte Maß erreicht.

Auch ein einfaches Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs.1 AufenthG begründet ein Ausweisungsinteresse im Sinne der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfolgt eine ggf. erforderliche Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen (erst) bei der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Im Übrigen ist sie auch bei einer wie hier in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung vorzunehmen (wie BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 1 C 16.17 , juris Rn. 15). Dabei sind § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nebeneinander anwendbar.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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