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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 44/15

Datum:
26.02.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 44/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0226.18A44.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 5221/13
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird aufgehoben.

Die Regelungen zu 1. bis 4. (Ausweisung, Meldepflicht, räumliche Beschränkung, Zwangsmittelandrohungen) und zu 6. (Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis) der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 2013 (bezüglich 2. – Meldepflicht in der Gestalt der Ordnungsverfügung vom 24. September 2013) werden aufgehoben. Ferner wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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