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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1127/16

Datum:
14.08.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 1127/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0814.18A1127.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 5199/14
Schlagworte:
Ausweisung Wiederholungsgefahr Strafaussetzung zur Bewährung
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 3; StGB § 56
Leitsätze:

1. Bei besonders schwerwiegendem Bleibeinteresse des Ausländers wird eine im Ausweisungsverfahren relevante Wiederholungsgefahr der Begehung von Straftaten abweichend von einer Strafaussetzungsentscheidung zu bejahen sein, wenn die aus-länderrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage getroffen wird oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen. Die Abweichung bedarf allerdings stets einer substantiierten Begründung (wie BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 2 BvR 1943/16).

2. Die Anforderungen an die Begründungspflicht korrelieren mit der Begründungsdichte der Strafaussetzungsentscheidung. Ein vermindertes Gewicht kommt dabei Aussetzungsentscheidungen zu, die nicht oder nur rudimentär erkennen lassen, auf welcher Tatsachengrundlage sie beruhen und im Wesentlichen mit nicht weiter substantiierten Wendungen begründet werden, deren Begründung nicht nachvollziehbar ist oder die sich von vornherein in einer pauschalen Bejahung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung für die Strafaussetzungsentscheidung erschöpfen.

3. Die Annahme konkreter Gefahren für höchste Rechtsgüter abweichend von einer Strafaussetzungsentscheidung kann u.a. gerechtfertigt sein, wenn der konkreten strafgerichtlichen Prognoseentscheidung ein von der ausländerrechtlichen Prognoseentscheidung abweichender Zeithorizont oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde liegt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

 
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