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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet.
3Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
4Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht als unzulässig erachtet. Der zugrundeliegende Antrag sei rechtzeitig gestellt worden und habe die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Dieses Vorbringen geht fehl. Es bezieht sich auf einen vermeintlich am 3. Februar 2014 – und damit vor Ablauf der am 14. Februar 2013 mit Gültigkeit bis zum 21. Februar 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis – gestellten Verlängerungsantrag. Dieser hat sich indes durch die nachfolgende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erledigt und hat dementsprechend keinen Bezug zu der vorliegend in Rede stehenden Versagungsentscheidung. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde angesprochene Fiktionsbescheinigung vom 4. April 2014.
5Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung des hilfsweise begehrten einstweiligen Abschiebungsschutzes wendet, greift sie ebenfalls nicht durch. Zwar dürfte im Lichte des mit der Beschwerde vorgelegten DNA-Abstammungsgutachtens nunmehr davon auszugehen sein, dass der Antragsteller Vater des am 29. September 2018 geborenen Kindes M. ist. Auch mag in Ansehung der eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter vom 20. Dezember 2018 die Existenz einer familiären Lebensgemeinschaft zugrunde zu legen sein. Selbst wenn bei dieser Sachlage – wie von der Beschwerde geltend gemacht – eine Trennung des Antragstellers von seinem Kind für die Dauer des Visumverfahrens nicht zumutbar sein sollte, ist in keiner Weise dargelegt, was einer Begleitung des Antragstellers durch seine Familienangehörigen zwecks Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft während des Visumverfahrens entgegenstehen sollte. Die Kindesmutter teilt die Staatsangehörigkeit des Antragstellers. Gleiches gilt für seine Tochter; die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie deutsche Staatsangehörige sei, findet weder in den Akten noch im Vortrag des Antragstellers eine Stütze.
6Soweit die Beschwerde geltend macht, die am 10. März 2017 geborene weitere Tochter der Kindesmutter brauche sich aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nicht auf eine im Ausland zu lebende familiäre Gemeinschaft verweisen zu lassen, folgt der Senat dem nicht. Zwar ist diese Tochter als deutsche Staatsangehörige vor behördlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt. Aus ihrer deutschen Staatsangehörigkeit folgt für sich genommen allerdings nicht, dass ihr eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände ohne weiteres unzumutbar wäre. Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt davon ab, welche Folgen eine – vorübergehende – Fortführung der Familiengemeinschaft mit ihrer Mutter, ihrer Halbschwester und dem Antragsteller im Ausland für sie hätte,
7vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278, Rdn. 17, juris.
8Hierzu trägt die Beschwerde nichts vor.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.