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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 298/16

Datum:
18.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 298/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0418.16A298.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 7000/14
Leitsätze:

Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet stattgefunden hat und in deren Folge der erstgenannte Mitgliedstaat nach Ausstel-lung des Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung oder des Entzugs der Fahrerlaubnis getroffen hat.

Nicht bereits bei der Feststellung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 oder § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV, sondern erst im Verfahren nach § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV über die Wiedererteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Ge-brauch zu machen, ist die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigten, nach der ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitglied¬staat erteilten Führerscheins wegen einer einschränkenden Maßnahme nicht auf un¬bestimmte Zeit versagen darf.

Wegen des Anwendungs¬vorrangs des Unionsrechts sind die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nur insoweit anwendbar, als sie gemäß dem Verhältnismäßig¬keits¬grundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG ver¬folgten Ziels der Verbesserung der Sicherheit im Stra¬ßenverkehr angemessen und erforderlich ist.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Dezember 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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