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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2326/15

Datum:
06.09.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2326/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0906.16A2326.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1558/14
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 22.9.2015 geändert. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23.6.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Entscheidungsgründe

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