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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1009/14

Datum:
31.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 1009/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0731.16A1009.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 6112/09
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 6 B 61.19
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. März 2014 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 14. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2009 verpflichtet, über den Auskunftsantrag des Klägers vom 5. Februar 2009, soweit dieser den Zeitraum ab dem 14. Dezember 2007 betrifft, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu sieben Achtel und die Beklagte zu einem Achtel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu drei Viertel und die Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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