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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 863/19

Datum:
07.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 863/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1107.15E863.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 183/19
Schlagworte:
Jugendhilfeakte Weitergabeverbot rechtliches Interesse
Normen:
SGB VIII § 65; IFG NRW § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; IFG NRW § 9 Abs. 1 Hs. 2 e)
Leitsätze:

Das besondere Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII steht einem Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW entgegen.

Ein "rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information" im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 e) IFG NRW erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten werden nicht erstattet.

 
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