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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 324/19

Datum:
13.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 324/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0513.15E324.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 703/19
Schlagworte:
Geschäftsverteilungsplan Änderungsbeschluss Beglaubigte Abschrift Rechtsprechung
Normen:
IFG NRW § 2 Abs. 2 Satz 1; IFG NRW § 5 Abs. 1 Satz 5
Leitsätze:

Das grundsätzliche Recht zur Bestimmung der Art des Informationszugangs nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW vermittelt dem Antragsteller keinen Anspruch auf die Erstellung beglaubigter Abschriften.

Die Beratung der und die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung durch das Präsidium ist eine der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG unterfallende richterliche Tätigkeit und daher nicht als Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 IFG NRW zu qualifizieren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.

 
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