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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 1130/18

Datum:
13.02.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 1130/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0213.15E1130.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 10799/17
Schlagworte:
Einigungsgebühr
Normen:
RVG Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
Leitsätze:

Eine Einigungsgebühr kann auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche erzielt worden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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