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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 946/19

Datum:
14.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 946/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1114.15B946.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 829/19
Schlagworte:
Geschäftsgeheimnis Subvention
Normen:
§ 8 IFG NRW
Leitsätze:

Von der öffentlichen Hand gewährte Subventionen sind für sich genommen grundsätzlich keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 8 Satz 1 IFG NRW.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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