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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 893/19

Datum:
11.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 893/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0711.15B893.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 1056/19
Schlagworte:
Niederschrift Ratssitzung Audioaufzeichnung
Normen:
GO NRW § 52 Abs. 1
Leitsätze:

Audioaufzeichnungen von Ratssitzungen dienen der Unterstützung bei der Erstellung der Ratsprotokolle. Sie erfüllen keine eigenständige, von der Niederschrift unabhängige - geschweige denn protokollersetzende - Dokumentationsfunktion.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

 
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