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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 856/19

Datum:
07.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 856/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1007.15B856.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 924/19
Schlagworte:
Aufhebung eines Vergabeverfahrens Wochenmarkt
Normen:
VgV § 63
Leitsätze:

Notwendige Voraussetzung für die wirksame Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt.

Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Auftrag auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erteilen, die er als fehlerhaft erkannt hat.

Die Beendigung eines Vergabeverfahrens, das durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn das zugehörige vorläufige Rechtsschutzverfahren rechtskräftig zuungunsten der öffentlichen Hand abgeschlossen wurde.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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