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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 815/19

Datum:
12.08.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 815/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0812.15B815.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 470/19
Schlagworte:
Erschließung Bauprogramm Einmündungen Anhängsel
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:

Nach dem weiten Anlagenbegriff ergibt sich die konkrete räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich aus dem Bauprogramm.

Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die konkrete räumliche Abgrenzung der Anlage unterliegt gewissen rechtlichen Schranken. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht immanenten Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Dies setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme zumindest annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Fortführung der ständigen Senatsrechtsprechung).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 453,95 € festgesetzt.

 
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