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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 624/18

Datum:
28.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 624/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0128.15B624.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 4777/17
Schlagworte:
Auskunftsersuchen Bundesrechnungshof Fraktionsfinanzen Beteiligung Dritter Pressefreiheit
Normen:
BHO § 96 Abs. 4; AbgG § 52 und § 53; VwGO § 123
Leitsätze:

Das dem Bundesrechnungshof in § 96 Abs. 4 BHO eröffnete Ermessen ist angesichts der Bedeutung der Presse- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Bezug auf Informationsbegehren von Medienvertretern grundsätzlich auf Null reduziert, sofern nicht im Einzelfall der Zugangsgewährung ausnahmsweise ein schutzwürdiges privates oder öffentliches Vertraulichkeitsinteresse entgegensteht.

§§ 52 und 53 AbgG stellen keine den Anspruch nach § 96 Abs. 4 BHO ausschließenden Spezialvorschriften über die Veröffentlichung von Fraktionsfinanzen dar.

Eine Beteiligung Dritter, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, ist auch in den Fällen des § 96 Abs. 4 BHO erforderlich, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Dritten ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnten. Das gerichtliche Verfahren vermag die ordnungsgemäße Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens nicht zu ersetzen.

Bei einem Neubescheidungsanspruch handelt es um einen im Rahmen des § 123 VwGO sicherbaren Anspruch. Eine Verpflichtung zur Neubescheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die Behörde möglichst frühzeitig eine (erneute) Ermessensentscheidung trifft.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers nach Anhörung der in den „Abschließenden Prüfungsmitteilungen hinsichtlich der Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der FDP-Fraktion im Wahljahr 2013“ erfassten Vertragspartner der FDP-Fraktion in Liquidation (i. L.) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten beider Instanzen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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