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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1850/18

Datum:
03.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1850/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0403.15B1850.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 1932/18
Schlagworte:
Auskunftsersuchen Bundesamt für Verfassungsschutz Abgeordnete Freies Mandat Pressefreiheit
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Gespräche zwischen der Amtsleitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Abgeordneten, die vor allem der Darstellung der Tätigkeit und der Förderung der Interessen des Bundesamtes dienen, gehören nicht zu den originären Aufgaben des Bundesamtes. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Wegfall solcher Gespräche die Aufgabenerfüllung des Bundesamts beeinträchtigen würde.

Die Informationsbeschaffung des Abgeordneten durch Gespräche mit Inte-ressenvertretern von Verbänden, Organisationen oder Unternehmen ist Teil des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten freien Mandats. Dazu gehört auch, dass der Bundestagsabgeordnete selbst entscheiden kann, welche Informationen er sich auf welche Weise beschafft und ob und in welchem Umfang er Dritte hierüber informiert. Er unterliegt damit grundsätzlich keiner Auskunftspflicht gegenüber der Presse.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Dezember 2018, soweit er mit seinem stattgebenden Teil angegriffen ist, wie folgt geändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegnerin und der Antragsteller je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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