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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1627/19

Datum:
20.12.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1627/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1220.15B1627.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 2712/19
Schlagworte:
Ausbaubeitrag Erneuerung Erneuerungsbedarf Ausbaumotiv
Normen:
KAG NRW §8
Leitsätze:

Für die Annahme eines Erneuerungsbedarfs kommt es nicht darauf an, dass jeder Quadratmeter der auszubauenden Straße verschlissen ist, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist.

Die Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage - etwa das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung - hat im Rahmen des § 8 Abs 2 S 1 KAG NRW grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Steht die Erneuerungsbedürftigkeit in einem solchen Fall fest, ist es ermessensgerecht, die nochmalige Herstellung vorzunehmen. Lediglich eine vorzeitige, also eine vor Ablauf der normalen Nutzungszeit erforderlich werdende Erneuerung einer Anlage infolge von Baumängeln bei einer früheren Herstellung rechtfertigt eine Beitragserhebung nicht.

Das Ausbaumotiv - bzw. wer oder was den Anstoß zu dem Ausbau gegeben hat - hat auf die Beitragsfähigkeit keinen Einfluss. Erheblich ist dafür allein, dass die Merkmale des § 8 Abs 2 KAG NRW objektiv vorliegen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 175,62 € festgesetzt.

 
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