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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1338/19

Datum:
19.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1338/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1119.15B1338.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 1498/19
Schlagworte:
Bürgerbegehren Bauleitplanung
Normen:
GO NRW § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Leitsätze:

§ 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW entzieht durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene Regelungen dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens umfassend. Die Vorschrift steht einem Bürgerbegehren nach ihrem Sinn und Zweck auch dann entgegen, wenn dieses der Sache nach offensichtlich gegen eine Bauleitplanung gerichtet ist und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet.

Es kann offen bleiben, ob und ggf. inwieweit die Prüfung des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW mit spezifischen baurechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Wirksamkeit eines Bebauungsplans angereichert werden kann, deren eigentlicher Ort das Normenkontroll(eil-)verfahren nach § 47 VwGO ist. Jedenfalls ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen. Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn der Plan an ganz offensichtlichen Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

 
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