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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1272/19

Datum:
18.09.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1272/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0918.15B1272.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 908/19
Schlagworte:
Versammlung Einrichtung einer Halteverbotszone Konzentrationsgrundsatz
Normen:
VersG §§ 14, 15
Leitsätze:

Die Versammlungsbehörde hat bei zu erwartenden Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs grundsätzlich die ansonsten zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beteiligen und Bedenken dieser Behörden gegen die Durchführung der Versammlung zu berücksichtigen und etwaige von diesen Behörden genannte Auflagen in ihre eigene Entscheidung einfließen zu lassen.

Hält die Versammlungsbehörde den Erlass hoheitlicher - namentlich straßenverkehrsrechtlicher - Anordnungen gegenüber Dritten für erforderlich, um die Durchführung der Versammlung wie angemeldet sicherzustellen, ist dies unmittelbarer Ausfluss der Konzentrationswirkung. Die Versammlungsbehörde ist folgerichtig auch für die Bekanntgabe und etwaige Durchsetzung solcher versammlungsbezogener Anordnungen zuständig.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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