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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1147/19

Datum:
07.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1147/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1107.15B1147.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 L 537/19
Schlagworte:
Umweltinformation Umweltverband Genehmigungsverfahren einstweilige Anordnung Anordnungsgrund
Normen:
VwGO § 123; UIG NRW § 2
Leitsätze:

Weder das Umweltinformationsgesetz noch die ihm zugrunde liegende Umweltinformationsrichtlinie sehen im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes spezielle Erleichterungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes vor. Ob ein Anordnungsgrund für die Durchsetzung des Informationsbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung besteht, bedarf auch insoweit der Prüfung im jeweiligen konkreten Einzelfall.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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