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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1138/19

Datum:
07.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1138/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1107.15B1138.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 L 635/19
Schlagworte:
Kanalanschlussbeitrag wirtschaftliche Einheit Verjährung Hemmung
Normen:
KAG NRW § 8; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 2 b), Nr. 4 b); AO § 47, § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1
Leitsätze:

Auch in den Fällen der Errichtung weiterer baulicher Anlagen kommt es für die Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit im Außenbereich und damit die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht weder allein auf eine Baulast noch allein auf eine Baugenehmigung noch darauf an, ob eine Baulast eingetragen und daneben eine Baugenehmigung erteilt ist. Vielmehr ist Anhaltspunkt zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit der vorhandene bauliche Bestand und hinsichtlich der hinzugekommenen Flächen das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht ist nicht die tatsächliche Fertigstellung der baulichen Anlagen, sondern der Zeitpunkt der rechtlichen Feststellung der Konformität der fertiggestellten Anlage mit der fraglichen Genehmigung.

Gemäß § 171a Abs. 3 AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch Anfechtung des Steuerbescheids ausdrücklich hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt. Eine Teilverjährung ist nach dieser Neuregelung nicht (mehr) möglich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.691,97 € festgesetzt.

 
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