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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1090/19

Datum:
24.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1090/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1024.15B1090.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 L 1048/18
Schlagworte:
Sachliche Beitragspflicht Entstehung Endgültige Herstellung Bauprogramm Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit
Normen:
AO § 12 Abs. 1 Nr. 2 b), Nr. 4 b) KAG NRW in Verbindung mit § 47; BauGB § 132 Nr. 4; BauGB § 133 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage beurteilt sich nach der gemäß § 132 Nr. 4 BauGB in die Erschließungsbeitragssatzung aufzunehmenden Herstellungsregelung. Eine Anbaustraße ist erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie zum ersten Mal die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen.

Ein Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden und sich (mittelbar) aus Beschlüssen des Rats oder seiner Ausschüsse sowie den zugrunde liegenden Unterlagen oder sogar aus der Auftragsvergabe ergeben.

Das Bauprogramm kann solange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert werden, wie die Straße insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entspricht. An die Änderung des Bauprogramms sind keine anderen formellen Anforderungen zu stellen als an seine Aufstellung.

Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt unter Abwägung des staatlichen Interesses an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten das Interesse der Bürger, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Die verfassungsrechtliche Grenze der Beitragserhebung setzt keinen Vertrauenstatbestand voraus, sondern knüpft allein an den seit der Entstehung der Vorteilslage verstrichenen Zeitraum an.

Im Erschließungsbeitragsrecht kommt es für die Entstehung der Vorteilslage als Beginn der Frist für eine mögliche Inanspruchnahme maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme, nicht jedoch darauf an, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.595,81 € festgesetzt.

 
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