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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 769/18

Datum:
13.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 769/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0313.15A769.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 2207/16
Schlagworte:
Bestimmtheit Umweltinformation Missbrauch Erhebliche Beeinträchtigung
Normen:
UIG § 2 Abs. 3 Nr. 3; UIG § 4 Abs. 2 Satz 1; UIG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

Ein Antrag mit dem Inhalt, Zugang zu allen Umweltinformationen in näher bezeichneten Verwaltungsvorgängen zu erhalten, ist grundsätzlich hinreichend bestimmt.

Der Begriff der Umweltinformation ist grundsätzlich weit auszulegen. Die Genehmigung und der Betrieb einer Tierhaltungsanlage sind umweltrelevante Maßnahmen bzw. Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG. Die damit im Zusammenhang stehenden Daten stellen Umweltinformationen dar.

Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG setzt ein gewisses Gewicht des Geheimhaltungsinteresses voraus. Dafür sind sowohl das konkrete Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung als auch die Intensität der Beeinträchtigung, also Art und Umfang der Informationspreisgabe, von Bedeutung.

Die Darlegung einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 UIG obliegt der informationspflichtigen Stelle.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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