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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 744/18

Datum:
05.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 744/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0405.15A744.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 4156/15
Schlagworte:
Erschließungsvertrag Kopplungsverbot Angemessenheit
Normen:
BauGB a. F. § 124 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F. ist gegeben, wenn die im Vertrag vereinbarten Leistungen durch die Erschließung der Grundstücke des betreffenden Gebiets veranlasst sind, das heißt, wenn diese Leistungen dazu bestimmt und geeignet sind, gleichsam anstelle von Leistungen der Gemeinde zu treten und die ihr gemäß § 123 Abs. 1 BauGB obliegende Erschließungsaufgabe zu erfüllen.

Für eine Angemessenheit im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F. müssen die vertraglichen Leistungen nicht nur im Verhältnis zum Vertragszweck (Erschließung des Vertragsgebiets), sondern auch im Verhältnis untereinander ausgewogen sein. Dazu ist eine wirtschaftliche Betrachtung des Gesamtvorgangs geboten.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 289.245,50 € festgesetzt.

 
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