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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 534/18

Datum:
04.02.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 534/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0204.15A534.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 8730/16
Schlagworte:
Ratsfraktion Fraktionszuwendung Systemgerechtigkeit Personalgestellung
Normen:
GO NRW § 56 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

Es bleibt offen, mit welchen Maßgaben im Einzelnen ein Fraktionszuwendungssystem mit § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW und dem allgemeinen Gleichheitssatz zur Deckung gebracht werden kann, das u.a. vorsieht, den Fraktionen städtisches Personal für die Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls bedarf eine Praxis, nach der die Fraktionsgeschäftsführer tarif- bzw. besoldungsrechtlich unterschiedlich eingruppiert werden, der sachlichen Rechtfertigung.

Die zuwendungsmäßige „Wertigkeit“ eines Fraktionsmitarbeiters drückt sich bei typisierender Betrachtung in dessen Qualifikation und der damit korrespondierenden Eingruppierung aus.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

 
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