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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 445/18

Datum:
22.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 445/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0122.15A445.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 5893/16
Schlagworte:
Erschließung Eckermäßigung bei ungewöhnlich großen Grundstücken
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 133 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Grundstück ist erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, das heißt in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt.

Im Fall einer Zweiterschließung ist die Ersterschließung hinwegzudenken.

Bei ungewöhnlich großen Grundstücken kann es nach Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsvorschriften geboten sein, die Eckermäßigung nicht auf das gesamte Grundstück zu erstrecken, sondern nur auf einen Grundstücksteil, der etwa der durchschnittlichen Größe der übrigen von der Anlage erschlossenen Grundstücke entspricht.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.550,08 € festgesetzt.

 
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