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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3186/17

Datum:
24.09.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 3186/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0924.15A3186.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 1040/17
Schlagworte:
Versammlung Lautsprecheranlage Eilversammlung Aufzug polizeilicher Notstand
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1
Leitsätze:

Zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer Versammlung zählt auch die Entscheidung des Veranstalters, welche Maßnahmen er einsetzen will, um sein kommunikatives Anliegen möglichst effektiv transportieren zu können. Im Zuge dessen können auch Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel technischer Schallverstärkung zentrale, vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen.

Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist aber beschränkt, soweit durch die geplante Versammlung Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt zu werden drohen. In einem solchen Fall kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden.

Im Zuge der Herstellung praktischer Konkordanz sind im Hinblick auf bei einer Versammlung eingesetzte Lautsprecher insbesondere Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Als potentiell kollidierende Rechtsgüter sind namentlich die grundrechtlich relevanten Belange der Straßenverkehrsteilnehmer, Lärmschutzbelange von Anwohnern und Passanten sowie das Grundrecht der Passanten und anderer Dritter auf negative Meinungsfreiheit in den Blick zu nehmen. Wichtige Abwägungselemente sind u. a. die Dauer und Intensität der Versammlung, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.

Der Staat ist nicht dazu verpflichtet, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereitzuhalten, um die Durchführung einer bestimmten Versammlung unter allen Umständen zu ermöglichen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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