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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 24/17

Datum:
03.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 24/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0703.15A24.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 3376/15
Schlagworte:
Nichtigkeit Widmung Ortsdurchfahrt Landesstraße Gemeindestraße Umstufung
Normen:
VwVfG NRW § 44 Abs 1VwVfG NRW § 44 Abs 1; BauGB § 128 Abs 3 Nr 2; StrWG NRW § 8
Leitsätze:

1. Für die Qualifikation einer Landesstraße im Sinne von § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB kommt es auf ihre förmliche Klassifikation an, die eine als Gemeindestraße gewidmete Straße ausschließlich durch den formellen Akt der Umstufung gem. § 8 StrWG NRW erlangt. Eine „faktische“ Ortsdurchfahrt ist im Anwendungsbereich des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht anzuerkennen.

2. Ob eine Gemeindestraße der Aufstufung zur Landesstraße zugänglich oder eine solche gar geboten ist, kann allenfalls in einem von der Anfechtung des Erschließungsbeitragsbescheids getrennten Verfahren auf Gewährung eines Billigkeitserlasses gem. § 135 Abs. 5 BauGB Bedeutung erlangen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.747,14 Euro festgesetzt.

 
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