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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 200/18

Datum:
27.02.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 200/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0227.15A200.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 8677/16
Schlagworte:
Kreisumlage Mehrbelastung Zustattenkommen Förderschule
Normen:
KrO NRW § 56 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

Eine Einrichtung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW ist die Vereinigung persönlicher und sachlicher Mittel in der Hand des Kreises zur dauernden Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.

Ein ausschließliches Zustattenkommen liegt vor, wenn der durch die Kreiseinrichtung vermittelte Vorteil (lediglich) einzelnen Kreisteilen zugute kommt, während andere hieran nicht partizipieren.

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine Verteilung der auf die Schule entfallenden Kosten entsprechend der Schülerzahl der Wohnsitzgemeinden. Diese stellt einen wirklichkeitsorientierten Maßstab für die Vorteilsermittlung dar.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.691.767,29 € festgesetzt.

 
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