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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 E 132/19

Datum:
15.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 E 132/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0415.14E132.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 11060/17
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; InsO § 201 Abs. 2; AO § 124 Abs. 2
Leitsätze:

Der Haftungsschuldner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr prozessführungsbefugt für eine Klage gegen den vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Haftungsbescheid.

Der Haftungsschuldner bleibt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens prozessführungsbefugt für eine Klage, die auf die Beseitigung des Rechtsscheins gerichtet ist, der von einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen unwirksamen Haftungs- oder Widerspruchsbescheid ausgeht.

Durch die unwidersprochene Feststellung der Haftungsforderung zur Insolvenztabelle erledigt sich ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassener Haftungsbescheid.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 

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