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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 E 1003/19

Datum:
23.12.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 E 1003/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1223.14E1003.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 4009/19
Normen:
GKG §52
Leitsätze:

Wird in einem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, dessen Höhe über dem für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert liegt, bleibt die Zwangsgeldandrohung für die Streitwertfestsetzung entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich solange außer Betracht, bis die Hälfte des angedrohten Zwangsgelds den für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert überschreitet. Dann bestimmt sich der Streitwert nach diesem höheren Wert der Hälfte des angedrohten Zwangsgelds.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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