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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 44/19

Datum:
18.02.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 44/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0218.14B44.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 L 1891/18
Normen:
AO § 228; AO § 229; GewStG § 19 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Die Zahlungsverjährungsfrist für den Gewerbesteueranspruch beginnt mit seiner erstmaligen Fälligkeit, nicht schon mit der erstmaligen Fälligkeit des Gewerbesteuervorauszahlungsanspruchs.

Setzt die Gemeinde nur den Unterschiedsbetrag zwischen der Gewerbesteuerschuld und der Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen fest, wird nur der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und beginnt die Zahlungsverjährungsfrist daher nur hinsichtlich des Unterschiedsbetrags.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.394,47 € festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33
 

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