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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1443/19

Datum:
15.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1443/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1115.14B1443.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 1317/19
Normen:
KAG § 12; AO §§ 34 Abs. 1, 69, 90 Abs. 1, 93 Abs. 1
Leitsätze:

Auch in dem Zeitpunkt, in dem wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für die Geldspielgerätesteuer schuldende GmbH ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO) oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit hätte gestellt werden können (§ 18 InsO), hat der gesetzliche Vertreter der GmbH die nötige Vorsorge zu treffen, dass durch den Weiterbetrieb der Geldspielgeräte erkennbar entstehende weitere Steuerschulden im Zeitpunkt der Fälligkeit getilgt werden können. Das kann auch durch einen Insolvenzantrag geschehen, der bewirkt, dass die nach Insolvenzeröffnung insoweit anfallenden Steuerschulden Masseverbindlichkeiten sind.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.286,28 Euro festgesetzt.

 
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