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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1325/19

Datum:
17.10.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1325/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1017.14B1325.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 963/19
Normen:
HG NRW § 11 c Abs. 1 S. 1, Abs. 4; HG NRW § 13 Abs. 4
Leitsätze:

Beschlüsse, die ein entgegen § 11 c Abs. 1 S. 1 HG NRW a. F. nicht geschlechts-paritätisch besetztes Hochschulgremium gefasst hat, bleiben mit Blick auf den § 13 Abs. 4 HG NRW zu entnehmenden Grundsatz der Stabilität gefasster Beschlüsse fehlerhaft besetzter Gremien gleichwohl wirksam.

Dies gilt auch für Beschlüsse über das Auslaufen eines Studiengangs.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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